Impressum

 

allgemeine Einkaufsbedingungen der limtronik gmbh

Stand: April 2016

 

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1 Für alle Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 BGB.

 

II. Bestellungen

1 Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Soweit schriftliche Bestellungen und Bestelländerungen mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen automatisch erstellt werden, sind diese Erklärungen auch ohne unsere Unterschrift gültig.

2 Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

 

III. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

2 Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Es stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.

 

IV. Preise

1 Die in den Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend und sind Festpreise. Der Lieferant schließt sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

2 Sofern nichts abweichend, schriftlich vereinbart, schließen die Preise die Lieferung „Frei Haus, einschl. Verpackung“ ein.

3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Einzelpreisen der berechneten Artikel nicht enthalten und wird in einer Summe pro Rechnung separat ausgewiesen.

 

V. Abwicklung und Lieferung  

1 Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher, produkt- bzw. produktionsgerechter Verpackung unter Beachtung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen und Herstellervorgaben. Einwegverpackungen werden vom Lieferanten auf seine Kosten zurückgenommen. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf dessen Kosten und Risiko.

4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige  (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5 Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist der Lieferant zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

 

VI. Rechnungen, Zahlungen 

1 Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; der Lieferant muss unsere Bestellnummer angeben. Für alle wegen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 

2 Der Anspruch des Lieferanten auf das Entgelt wird 60 Tage nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Es bleibt uns vorbehalten alternative Zahlungstermine zu wählen: Zahlungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto. 

3 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung per Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an den Lieferanten versandt wurde.

4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter   oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5 Die Abtretung der Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

 

VII. Sicherheit, Umweltschutz 

1 Die Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

 

VIII. Import- und Exportbestimmungen, Zoll 

1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. vom Lieferanten anzugeben.

2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich, schriftlich und rechtzeitig zu unterrichten.

 

IX. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte 

1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

3 Mehr- oder Minderlieferungen, auch bei eventuellem Vorbehalt in der Auftragsbestätigung des Lieferanten, werden von uns nicht anerkannt und gegebenenfalls an den Lieferanten auf seine Kosten an diesen zurückgesandt.

 

X. Gewährleistung der Qualität, Mängeluntersuchung, Rügeobliegenheit

1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht, dass der Lieferant keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist und dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt. Weiter steht der Lieferant dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern ist und dem neusten Stand der Technik entspricht.

2 Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Die gelieferten Waren werden von uns innerhalb einer angemessenen Frist auf äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit untersucht. Die Anzeige offenkundiger Mängel erfolgt in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Wareneingang. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

3 Senden wir dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

 

XI. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel 

1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.

3 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

4 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch,  wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

6 Hat der Lieferant entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.

7 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

 

XII. Wiederholte Leistungsstörungen  

Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.

 

XIII. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln  

Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben könnte, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

XIV. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel  

1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Der Lieferant ist aufgefordert, unsererseits zur Verfügung gestellte technische Unterlage, Werkzeuge, Fertigungsmittel etc., einschließlich aller angefertigter Duplikate, sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

2 Erstellt der Lieferant für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unserem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit seine Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

3 Der Lieferant ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und so behandeln, dass sie einem normalen Verschleiß unterliegen. Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt der Lieferant uns seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

 

XV. Beistellung von Material

1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet der Lieferant es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.  

 

XVI. Vertraulichkeit

1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle, auch nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Ausnahmen hiervon ergeben sich im Rahmen von projektierten Distributionsgeschäften; hierbei dürfen unsererseits weitergeleitete Informationen an den Vorlieferanten (im Regelfall Hersteller), im Rahmen der abwicklungstechnischen Notwendigkeiten, weitergegeben werden. 

2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3 Auf Drucksachen, Entwürfen usw. darf der Name des Lieferanten oder Herstellers oder sein Firmenzeichen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung angegeben werden. Eine solche Einwilligung gilt nur für den besonderen Fall, für den der Lieferant erteilt ist.

4 Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen.

 

XVII. Sonstiges

1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

2 Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Limtronik GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.  

 

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.